Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den höheren auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 398/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 398 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Prüfungskommission ist beim Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten zu errichten.
(2)Absatz 2,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des höheren auswärtigen Dienstes und österreichische Hochschulprofessoren bestellt werden.
(3)Absatz 3,Die Prüfungssenate haben einschließlich des Vorsitzenden, der ein Beamter des höheren auswärtigen Dienstes sein muß, aus fünf Mitgliedern zu bestehen.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096381
Alte Dokumentnummer
N61972105160