Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 08.12.1972 — BGBl. Nr. 238/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute08.12.1972 BGBl. Nr. 238/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 124) über die ärztliche Untersuchung Jugendlicher (Untertagearbeiten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 238 aus 1972,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

08.12.1972BGBl. Nr. 238/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 8

Ziffer eins Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tag, an dem es zum erstenmal in Kraft getreten ist, durch Anzeige an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes kündigen. Die Kündigung wird von diesem eingetragen. Ihre Wirkung tritt erst ein Jahr nach der Eintragung ein.

Ziffer 2 Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und innerhalb eines Jahres nach Ablauf des im vorigen Absatz genannten Zeitraumes von zehn Jahren von dem in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, bleibt für einen weiteren Zeitraum von zehn Jahren gebunden. In der Folge kann es dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Artikels kündigen.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

10008264

Dokumentnummer

NOR40082452

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/238/A8/NOR40082452