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Art. 10

Fassungen
ab 27.07.1973 — BGBl. Nr. 355/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute27.07.1973 BGBl. Nr. 355/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

27.07.1973BGBl. Nr. 355/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 10

Ziffer eins Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich ohne Rücksicht auf Artikel 6, vorausgesetzt, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist.
  2. Litera b
    Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neugefaßten Übereinkommens an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

Ziffer 2 Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für die Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008265

Dokumentnummer

NOR12096426

Alte Dokumentnummer

N6197236941L