Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 27.07.1973 — BGBl. Nr. 355/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute27.07.1973 BGBl. Nr. 355/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 122) über die Beschäftigungspolitik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1972,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

27.07.1973BGBl. Nr. 355/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 7

Ziffer eins Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.

Ziffer 2 Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, in dem dieses Übereinkommen in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2016

Gesetzesnummer

10008265

Dokumentnummer

NOR12096423

Alte Dokumentnummer

N6197236938L