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Art. 20

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 515/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 20 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 515/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 20

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 515/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 20

  1. Absatz eins,Sachleistungen, die nach Artikel 15 Absätze 1, 3, 3a und 7, Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 18 Absätze 2, 4 und 5 letzter Satz gewährt werden, sind den Trägern, die sie gewährt haben, zu erstatten.
  2. Absatz 2,Bei Sachleistungen, die nach Artikel 15 und Artikel 18 Absätze und 5 letzter Satz gewährt werden, hat der zuständige Träger den Betrag dieser Leistungen zu erstatten.
  3. Absatz 3,Bei Sachleistungen, die den im Artikel 16 Absatz 1 und im Artikel 18 Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen gewährt werden, hat der zuständige Träger drei Viertel der sich aus diesen Leistungen ergebenden Aufwendungen zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Erstattung wird auf die Art und Weise geregelt und durchgeführt, die von den zuständigen Verwaltungsstellen der beiden Staaten festgelegt wird.
  5. Absatz 5,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten können, insbesondere zur verwaltungsmäßigen Vereinfachung, vereinbaren, daß eine Erstattung zwischen den Trägern ihrer Staaten unterbleibt.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082477