Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 383/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 515/1983Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1983,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Kapitel 4
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
Artikel 25
(1)Absatz eins,Jeder Erwerbstätige, der einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen hat, sei es
im Gebiet des anderen Vertragsstaates als des zuständigen Staates oder
im Gebiet des zuständigen Staates
und der seinen Wohnort in das Gebiet des anderen Vertragsstaates verlegt oder
dessen Zustand bei einem vorübergehenden Aufenthalt in dem zuletzt genannten Gebiet sofort ärztliche Betreuung einschließlich Krankenhauspflege erforderlich macht, erhält zu Lasten des zuständigen Trägers Sachleistungen, die ihm vom Träger seines Aufenthaltsortes oder seines neuen Wohnortes gewährt werden. Im Fall des Wohnortwechsels muß der Erwerbstätige vor dem Wechsel die Zustimmung des zuständigen Trägers einholen. Diese Zustimmung darf aber nur verweigert werden, wenn der Wohnortwechsel des Betreffenden geeignet ist, seinen Gesundheitszustand oder die Durchführung der ärztlichen Behandlung zu gefährden. Die Zustimmung kann ausnahmsweise nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen vorher nicht beantragt werden konnte.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Umfanges, der Dauer und der Art und Weise der Gewährung der Sachleistungen, die nach Absatz 1 gewährt werden, finden die Bestimmungen des Artikels 15 Absätze 4 und 5 entsprechend Anwendung.
(3)Absatz 3,Sehen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Höchstdauer der Leistungsgewährung vor, so hat der diese Rechtsvorschriften anwendende zuständige Träger gegebenenfalls die Zeiten anzurechnen, während deren bereits die Leistungen von einem Träger des anderen Vertragsstaates erbracht wurden.
(4)Absatz 4,Sachleistungen nach Absatz 1 werden den Trägern, die sie gewährt haben, nach den Bestimmungen des Artikels 20 erstattet.
(5)Absatz 5,In den Fällen des Absatzes 1 werden die Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates gewährt.
(6)Absatz 6,Handelt es sich jedoch um Dienstnehmer einer landwirtschaftlichen Berufsgruppe, die in Frankreich vor dem 1. Juli 1973 einen Arbeitsunfall erlitten haben, so werden Geld- und Sachleistungen unmittelbar durch den Dienstgeber oder den an dessen Stelle tretenden Versicherer gewährt.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082482