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Art. 28

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 515/1983
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 28 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 515/1983

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1983,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 28

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 515/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 28

Erhebt ein Erwerbstätiger, der nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates eine Entschädigung für eine Berufskrankheit erhalten hat oder erhält, bei Verschlimmerung einer Berufskrankheit wegen einer gleichartigen Berufskrankheit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch auf Leistungen, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. Litera a
    Hat der Erwerbstätige im Gebiet dieses Staates keine Beschäftigung ausgeübt, die geeignet war, die Berufskrankheit zu verursachen oder zu verschlimmern, so bleibt der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung der Verschlimmerung zu seinen Lasten zu gewähren.
  2. Litera b
    Hat der Erwerbstätige im Gebiet des letzten Staates eine derartige Beschäftigung ausgeübt, so bleibt der zuständige Träger des ersten Staates verpflichtet, die Leistungen nach seinen eigenen Rechtsvorschriften ohne Berücksichtigung der Verschlimmerung zu gewähren; der zuständige Träger des anderen Vertragsstaates gewährt dem Erwerbstätigen eine Zulage, deren Höhe sich nach den Rechtsvorschriften des zweiten Staates bestimmt und dem Unterschiedsbetrag zwischen der nach der Verschlimmerung geschuldeten Leistung und dem Betrag entspricht, der geschuldet sein würde, wenn die Krankheit vor der Verschlimmerung in seinem Gebiet eingetreten wäre.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082485