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Art. 41

Fassungen
ab 01.11.1972 — BGBl. Nr. 383/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 41 heute01.11.1972 BGBl. Nr. 383/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1972,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 41

Inkrafttretensdatum

01.11.1972BGBl. Nr. 383/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 41

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Zahlung von Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
  2. Absatz 2,Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen werden auch Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt •worden sind.
  3. Absatz 3,Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden Leistungen nach diesem Abkommen auch für Ereignisse gewährt, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Zu diesem Zweck werden alle Leistungen, die wegen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person oder weil sie im Gebiet des anderen als des Vertragsstaates wohnt, in dem der verpflichtete Träger seinen Sitz hat, nicht festgestellt oder aber zum Ruhen gebracht worden sind, auf Antrag dieser Person ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt oder zum Wiederaufleben gebracht, soweit nicht früher festgestellte Ansprüche durch Kapitalzahlung abgegolten worden sind.
  4. Absatz 4,Vor Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellte Pensionen oder Renten können auf Antrag der betreffenden Person oder von Amts wegen neu festgestellt werden. Die Neufeststellung bewirkt, daß den Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an die gleichen Rechte zustehen, als ob das Abkommen bereits im Zeitpunkt der Feststellung in Kraft gewesen wäre. Der Antrag auf Neufeststellung ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens einzureichen.
  5. Absatz 5,Sehen die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten den Ausschluß oder die Verjährung von Ansprüchen vor, so werden hinsichtlich der Ansprüche aus den Absätzen 3 und 4 die diesbezüglichen Vorschriften auf die Berechtigten nicht angewendet, wenn der in den Absätzen 3 und 4 bezeichnete Antrag binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt wird. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so besteht der Anspruch auf Leistungen, soweit er nicht ausgeschlossen oder verjährt ist, vom Zeitpunkt der Antragstellung an, es sei denn, daß günstigere Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates anwendbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008266

Dokumentnummer

NOR40082498