Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 12
Erstattung von Sachleistungen bei Nichteinhaltung des vorgesehenen Verfahrens
Die entstandenen Aufwendungen sind auf Antrag der betreffenden Person vom zuständigen Träger nach den für den im Artikel 19 des Abkommens bezeichneten Träger maßgebenden Sätzen zu erstatten, sofern die im Artikel 6 vorgesehenen Verfahrensregelungen nicht eingehalten werden konnten. Der im Artikel 19 des Abkommens bezeichnete Träger hat dem zuständigen Träger auf dessen Verlangen die erforderlichen Auskünfte über diese Sätze zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082517