Rechtstracker.at

Art. 21

Fassungen
ab 01.11.1972 — BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 21 heute01.11.1972 BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.11.1972BGBl. Nr. 384/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 21

Verfahren betreffend Hinterbliebenenpensionen aus dem Bergbausystem

  1. Absatz eins,Das in den Artikeln 18 bis 20 vorgesehene Verfahren zur Feststellung der Ansprüche gilt auch für das nach den in beiden Vertragsstaaten für Dienstnehmer im Bergbau vorgesehene Sondersystem hinsichtlich der Witwenpensionen und Leistungen an Waisen.
  2. Absatz 2,Im Falle einer Witwe, deren Ehemann nach Feststellung seines Pensionsanspruches nach dem französischen System der Sozialen Sicherheit im Bergbau gestorben ist, hat jedoch der französische Träger, an den der Antrag gerichtet ist, von sich aus die Entscheidung nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu treffen und anschließend zwei Ausfertigungen des Formblattes nach Eintragung der von ihm getroffenen Entscheidung dem österreichischen Träger zu übermitteln. Dieser hat eine Ausfertigung dieses Formblattes nach Eintragung der nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften getroffenen Entscheidung zurückzusenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082526