Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1984Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22aArtikel 22 a
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 22a
Bei Durchführung des Artikels 39a des Abkommens hat der Träger, der Vorschüsse, Vorschüssen gleichzusetzende Mehrleistungen oder Fürsorgeleistungen gewährt, den Träger des anderen Staates hievon in Kenntnis zu setzen. Die von letzterem einbehaltenen Nachzahlungsbeträge sind unverzüglich an den forderungsberechtigten Träger zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082547