Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 25Artikel 25
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 25
Gewährung von Geldleistungen mit Ausnahme von Renten
(1)Absatz eins,Für den Bezug anderer Geldleistungen als Renten nach Artikel 25 Absatz 5 des Abkommens hat ein Dienstnehmer nach Artikel 9 litera a oder b des Abkommens innerhalb von drei Tagen dem Träger des Aufenthaltsortes eine vom behandelnden Arzt ausgestellte Bestätigung über Erwerbsunfähigkeit zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Träger des Aufenthaltsortes hat unverzüglich eine ärztliche Kontrolluntersuchung des Dienstnehmers durchzuführen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten. Der Bericht des untersuchenden Arztes, in dem insbesondere die voraussichtliche Dauer der Erwerbsunfähigkeit anzugeben ist, ist vom Träger des Aufenthaltsortes unverzüglich dem zuständigen Träger zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Träger des Aufenthaltsortes hat die verwaltungsmäßige Kontrolle des Dienstnehmers so durchzuführen, als handelte es sich um einen bei ihm Versicherten.
(4)Absatz 4,Der zuständige Träger ist in allen Fällen berechtigt, den Betreffenden durch einen Arzt seiner Wahl untersuchen zu lassen. Verweigert er die Leistungsgewährung, weil sich der Dienstnehmer nicht den in den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Formvorschriften unterworfen hat, so hat er diese Entscheidung dem Dienstnehmer bekanntzugeben und gleichzeitig dem Träger des Aufenthaltsortes eine Abschrift dieser Mitteilung zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Das Ende der Erwerbsunfähigkeit ist vom Träger des Aufenthaltsortes dem Dienstnehmer sowie dem zuständigen Träger unverzüglich mitzuteilen. Entscheidet der zuständige Träger von sich aus, daß der Betreffende wieder erwerbsfähig ist, so hat er von dieser Entscheidung den Dienstnehmer und gleichzeitig den Träger des Aufenthaltsortes durch Übermittlung einer Abschrift zu unterrichten.
(6)Absatz 6,Werden für ein und denselben Fall vom Träger des Aufenthaltsortes und vom zuständigen Träger bezüglich des Endes der Erwerbsunfähigkeit verschiedene Zeitpunkte festgelegt, so ist der vom zuständigen Träger festgelegte Zeitpunkt maßgebend.
(7)Absatz 7,Nimmt der Dienstnehmer die Arbeit wieder auf, so hat er hievon den zuständigen Träger unverzüglich zu unterrichten.
(8)Absatz 8,Geldleistungen mit Ausnahme von Renten sind den Anspruchsberechtigten vom zuständigen Träger direkt zu zahlen.
(9)Absatz 9,Zwecks gegenseitiger Unterrichtung hat der zuständige Träger den Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten jährlich eine Statistik über die durchgeführten Zahlungen zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082530