Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 383/1984Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 3
Zusammenrechnung der Versicherungszeiten
(1)Absatz eins,Für die Anwendung des Artikels 5, des Artikels 12, des Artikels 29 Absatz 1 und des Artikels 31 des Abkommens hat die betreffende Person eine Bescheinigung über die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zurückgelegten Versicherungszeiten vorzulegen.
(2)Absatz 2,Diese Bescheinigung ist auf Ersuchen der betreffenden Person von dem Träger oder den Trägern auszustellen, welche die Rechtsvorschriften anwenden, nach denen die in Betracht kommenden Versicherungszeiten erworben wurden. Soweit eine Bescheinigung über Beschäftigungszeiten in Österreich in Betracht kommt, ist diese vom Träger der Krankenversicherung auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082508