Rechtstracker.at

Art. 33

Fassungen
ab 01.11.1972 — BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.11.1972 BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.11.1972BGBl. Nr. 384/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 33

Verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle

Die verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle sowie die für eine Neubemessung der Renten erforderlichen ärztlichen Untersuchungen werden auf Ersuchen des zuständigen Trägers durch den Träger des Wohnortes des Anspruchsberechtigten nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften durchgeführt. Der zuständige Träger ist jedoch weiterhin berechtigt, die Untersuchung des Anspruchsberechtigten durch einen Arzt seiner Wahl durchführen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082538