Rechtstracker.at

Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1972 — BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1972 BGBl. Nr. 384/1972 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1972BGBl. Nr. 384/1972

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 5

Ausübung des Wahlrechtes

Der Dienstnehmer, der von dem im Artikel 10 Albsatz 2 des Abkommens vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch macht, hat gleichzeitig den Träger im Entsendestaat, für dessen Rechtsvorschriften er sich entschieden hat, und den Träger im Empfangsstaat, dessen Rechtsvorschriften er bei Ausübung des Wahlrechtes unterstand, in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig seinen Dienstgeber zu unterrichten. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082510