Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 384/1972Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 5
Ausübung des Wahlrechtes
Der Dienstnehmer, der von dem im Artikel 10 Albsatz 2 des Abkommens vorgesehenen Wahlrecht Gebrauch macht, hat gleichzeitig den Träger im Entsendestaat, für dessen Rechtsvorschriften er sich entschieden hat, und den Träger im Empfangsstaat, dessen Rechtsvorschriften er bei Ausübung des Wahlrechtes unterstand, in Kenntnis zu setzen und gleichzeitig seinen Dienstgeber zu unterrichten. Die Wahl wird mit dem nächstfolgenden Monatsersten wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2016
Dokumentnummer
NOR40082510