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Art. 8

Fassungen
ab 01.11.1983 — BGBl. Nr. 383/1984
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.11.1983 BGBl. Nr. 383/1984

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 384 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1984,

Typ

Vertrag – Frankreich

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.11.1983BGBl. Nr. 383/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 8

Gewährung von Sachleistungen an Familienangehörige eines Erwerbstätigen

  1. Absatz eins,Familienangehörige nach Artikel 16 des Abkommens haben sich für den Bezug von Sachleistungen aus den Versicherungen bei Krankheit und Mutterschaft in ihrem Wohnortstaat ehestmöglich beim Träger ihres Wohnortes eintragen zu lassen, wobei sie eine Bescheinigung vorzuweisen haben. Diese Bescheinigung, welche den Anspruch des Erwerbstätigen und seiner Familienangehörigen auf Sachleistungen feststellt, ist vom zuständigen Träger auszustellen.
  2. Absatz 2,Die Gültigkeitsdauer der im Absatz 1 erwähnten Bescheinigung beträgt drei Monate ab dem Tag ihrer Ausstellung. Während dieses Zeitraumes bleibt die Bescheinigung so lange gültig, bis der Träger des Wohnortes eine Mitteilung des zuständigen Trägers über ihren Widerruf erhalten hat.
  3. Absatz 3,Artikel 6 Absätze 2, 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2016

Gesetzesnummer

10008267

Dokumentnummer

NOR40082513