Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf dem Gebiet seiner Verwendung auf Grund beigestellter Unterlagen Erledigungsentwürfe auszuarbeiten und Rechenarbeiten durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 2 angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat im Vermessungsdienst verwendet wird, den im § 3 Abs. 3 angeführten Gegenständen zu entnehmen.Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als sechs Stunden dauern. Es sind zwei Themen zu behandeln. Die Themen sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet wird, den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat im Vermessungsdienst verwendet wird, den im Paragraph 3, Absatz 3, angeführten Gegenständen zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096355
Alte Dokumentnummer
N61972104900