Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Eichdienst verwendet werden, folgende Gegenstände:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze im Ausmaß des Agrarverfahrensgesetzes;
Maß- und Eichgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
Eichvorschriften, Eichanweisungen und sonstige technische und Verwaltungsvorschriften des Eichdienstes;
Theorie und Praxis der physikalisch-technischen Meßmethoden und -einrichtungen sowie die rechnerische Auswertung von Meßergebnissen;
(3)Absatz 3,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt für Kandidaten, die im Vermessungsdienst verwendet werden, folgende Gegenstände:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz und die Grundzüge der übrigen Verwaltungsverfahrensgesetze;
Vermessungsgesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen;
Vorschriften über Bodenreform, Bodenschätzung und Baurecht, die mit dem Grenzkataster im Zusammenhang stehen;
Vorschriften über die Einrichtung des Grundbuches und einschlägige Bestimmungen des Liegenschaftsrechtes;
Schaffung und Erhaltung des Festpunktefeldes sowie von Höhenpunkten besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement);
Herstellung staatlicher Landkarten.
(4)Absatz 4,Auf dem Gebiet, in dem der Kandidat verwendet wird, sind besonders eingehende Kenntnisse nachzuweisen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096356
Alte Dokumentnummer
N61972104910