Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den Höheren technischen Dienst im Eich- und Vermessungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 98/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen und des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Prüfungssenate haben einschließlich des Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern zu bestehen, von denen mindestens eines dem Höheren Ministerialdienst angehören muß. Der Prüfungskommissär für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und für die im § 3 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.Die Prüfungssenate haben einschließlich des Vorsitzenden aus fünf Mitgliedern zu bestehen, von denen mindestens eines dem Höheren Ministerialdienst angehören muß. Der Prüfungskommissär für die Gegenstände des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und für die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, angeführten Gegenstände muß rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096358
Alte Dokumentnummer
N61972104930