Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.08.1972 bis 30.09.2004 — BGBl. Nr. 256/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.08.197230.09.2004 BGBl. Nr. 256/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Prüfung für den gehobenen Dienst im Eich- und Vermessungswesen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.08.1972BGBl. Nr. 256/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Beachte

materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse wiederzugeben.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Die Themen der schriftlichen Prüfung sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet wird oder eine Verwendung im Eichdienst anstrebt, den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat im Vermessungsdienst verwendet wird oder eine Verwendung im Vermessungsdienst anstrebt, den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Gegenständen, sowie den gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2025

Gesetzesnummer

10008269

Dokumentnummer

NOR12096367

Alte Dokumentnummer

N61972105020

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/256/P2/NOR12096367