Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den gehobenen Dienst im Eich- und Vermessungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist, auf Grund von zur Verfügung gestellten Unterlagen eine entsprechend beschriftete zeichnerische Darstellung anzufertigen, Berechnungen durchzuführen, Arbeitsvorgänge darzustellen oder Kenntnisse wiederzugeben.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Die Themen der schriftlichen Prüfung sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet wird oder eine Verwendung im Eichdienst anstrebt, den im § 3 Abs. 2 angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat im Vermessungsdienst verwendet wird oder eine Verwendung im Vermessungsdienst anstrebt, den im § 3 Abs. 3 Z 1 und 2 angeführten Gegenständen, sowie den gemäß § 3 Abs. 4 ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten und darf nicht länger als fünf Stunden dauern. Die Themen der schriftlichen Prüfung sind, wenn der Kandidat im Eichdienst verwendet wird oder eine Verwendung im Eichdienst anstrebt, den im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Gegenständen, wenn der Kandidat im Vermessungsdienst verwendet wird oder eine Verwendung im Vermessungsdienst anstrebt, den im Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und 2 angeführten Gegenständen, sowie den gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ausgewählten Fachgebieten zu entnehmen.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096367
Alte Dokumentnummer
N61972105020