Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den gehobenen Dienst im Eich- und Vermessungswesen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 256/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und die im § 3 Abs. 2 Z 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 genannten Gegenstände muß rechtskundig sein.Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und die im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, genannten Gegenstände muß rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096370
Alte Dokumentnummer
N61972105050