Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den fachlichen Vermessungsdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 257/1972 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004Bundesgesetzblatt Nr. 257 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. b des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera b, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Grundzüge des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes;
Grundzüge des Vermessungsgesetzes;
drei der nachstehend angeführten Fachgebiete:
Stabilisierung und Signalisierung der Festpunkte sowie deren Darstellung in den technischen Unterlagen;
Verfahren bei Richtungs- und Streckenmessungen sowie deren Auswertung nach vorgegebenem Ansatz;
Stabilisierung der Höhenpunkte besonderer Genauigkeit (Präzisionsnivellement), deren Darstellung in den technischen Unterlagen sowie Auswertung der Messungen nach vorgegebenem Ansatz;
Verfahren bei der Herstellung von technischen Unterlagen und Ersichtlichmachungen im Grenzkataster;
Auswertung der Ergebnisse der Bodenschätzung;
zeichnerische Darstellungen;
Grundzüge der elektronischen Datenverarbeitung;
Führung des Schriftoperates;
Gebühren und Verkaufspreise, Führung der Vormerke über Abrechnungen;
administrative Behandlung von Geschäftsstücken;
graphische Auswertung von Luftbildern;
Grundzüge der topographischen Aufnahme für die staatlichen Landkarten;
kartographische und reproduktionstechnische Bearbeitung der staatlichen Landkarten;
Reproduktion der Katastralmappe;
die wichtigsten Bestimmungen über die Führung des Grundbuches.
(3)Absatz 3,Die gemäß Abs. 2 Z 3 zu prüfenden Fachgebiete sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auszuwählen, wobei auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu nehmen ist.Die gemäß Absatz 2, Ziffer 3, zu prüfenden Fachgebiete sind vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen auszuwählen, wobei auf die Verwendung des Kandidaten Rücksicht zu nehmen ist.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
23.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096374
Alte Dokumentnummer
N61972105090