Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1978 bis 30.09.1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197830.09.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Dienstordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1978

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Index

64/01 Hochschullehrer

Beachte

zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Text

Lehrverpflichtung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Vertragslehrer an den Hochschulen für Musik und darstellende Kunst gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Zahl von Stunden pro Woche verpflichtet sind:

                                       Wochenstunden

1. Hauptfächer ............................ 20

2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

  a) wissenschaftliche Fächer ............. 17

  b) künstlerische Fächer ................. 22

  c) Solokorrepetition .................... 22

  d) Klavierbegleitung .................... 22

  e) künstlerische Hilfsdienste ........... 25

  f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,

     Gymnastik, Fechten) .................. 20

  (2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für angewandte Kunst in

Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle

Gestaltung in Linz gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den

einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der

nachstehend angeführten Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche

verpflichtet sind:

                                        Wochenstunden

1. Hauptfächer.............................. 30

2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

  a) wissenschaftliche Fächer .............. 17

  b) künstlerische Fächer .................. 30

  c) Werkstättenunterricht ................. 30

  d) künstlerische Hilfsdienste ............ 30

  e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen

     und Fertigkeiten)...................... 20

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096386

alte Dokumentnummer

N6197214489P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/77/P2/NOR12096386