Kurztitel
Kunsthochschul-Dienstordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Beachte
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Text
Lehrverpflichtung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Vertragslehrer an den Hochschulen für Musik und darstellende Kunst gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Zahl von Stunden pro Woche verpflichtet sind:
Wochenstunden
1. Hauptfächer ............................ 20
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer ............. 17
b) künstlerische Fächer ................. 22
c) Solokorrepetition .................... 22
d) Klavierbegleitung .................... 22
e) künstlerische Hilfsdienste ........... 25
f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,
Gymnastik, Fechten) .................. 20
(2) Die Vertragslehrer an der Hochschule für angewandte Kunst in
Wien und an der Hochschule für künstlerische und industrielle
Gestaltung in Linz gelten als vollbeschäftigt, wenn sie in den
einzelnen Gruppen von Lehrfächern zur Abhaltung von Unterricht in der
nachstehend angeführten Zahl von Unterrichtsstunden pro Woche
verpflichtet sind:
Wochenstunden
1. Hauptfächer.............................. 30
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer .............. 17
b) künstlerische Fächer .................. 30
c) Werkstättenunterricht ................. 30
d) künstlerische Hilfsdienste ............ 30
e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen
und Fertigkeiten)...................... 20