Kurztitel
Kunsthochschul-Dienstordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Beachte
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Text
Entlohnung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Entlohnung der Vertragslehrer an den Kunsthochschulen ist im Dienstvertrag festzusetzen. Hiebei ist auf die Art des Unterrichtes und auf die Mindest- und Höchstsätze des Abs. 2 Bedacht zu nehmen.Die Entlohnung der Vertragslehrer an den Kunsthochschulen ist im Dienstvertrag festzusetzen. Hiebei ist auf die Art des Unterrichtes und auf die Mindest- und Höchstsätze des Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde pro Woche gelten, ausgedrückt in Hundertsätzen des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse
V gebührt:römisch fünf gebührt:
I. Hochschulen für Musik und darstellende Kunst:römisch eins. Hochschulen für Musik und darstellende Kunst:
Mindestsatz Höchstsatz
Schilling
1. Hauptfächer .............................. 54,76 68,60
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer ............... 51,01 56,91
b) künstlerische Fächer ................... 35,46 43,34
c) Solokorrepetition ...................... 35,46 49,29
d) Klavierbegleitung ...................... 28,25 40,54
e) künstlerische Hilfsdienste ............. 27,75 31,10
f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,
Gymnastik, Fechten).................... 29,60 41,50
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II. Hochschulen für angewandte Kunst in Wien und Hochschule für
künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz:
Mindestsatz Höchstsatz
Schilling
1 Hauptfächer ............................... 44,78 54,65
2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)
a) wissenschaftliche Fächer ............... 49,33 55,22
b) künstlerische Fächer ................... 33,23 39,13
c) Werkstättenunterricht .................. 30,11 33,50
d) künstlerische Hilfsdienste ............. 23,89 27,60
e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen und
Fertigkeiten) .......................... 29,60 41,50
(3)Absatz 3,Sind die sich nach Abs. 2 ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.Sind die sich nach Absatz 2, ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
(4)Absatz 4,Den Vertragslehrern an den Kunsthochschulen gebühren alle Teuerungszuschläge, Sonderzahlungen und sonstigen geldlichen Zuwendungen, die den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes gebühren, und zwar bei Vollbeschäftigung in voller Höhe, sonst entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß anteilsmäßig.
(5)Absatz 5,Die Entlohnung wird in gleichen Teilbeträgen als Monatsentgelt ausbezahlt.