Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1982 bis 30.09.1988
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.198230.09.1988 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Dienstordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1982

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Index

64/01 Hochschullehrer

Beachte

zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Text

Entlohnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Entlohnung der Vertragslehrer an den Kunsthochschulen ist im Dienstvertrag festzusetzen. Hiebei ist auf die Art des Unterrichtes und auf die Mindest- und Höchstsätze des Absatz 2, Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Als Mindest- und Höchstsätze der Jahresentlohnung für eine Unterrichtsstunde pro Woche gelten, ausgedrückt in Hundertsätzen des Gehaltes (zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage), das nach dem Gehaltsgesetz 1956 einem Beamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse

römisch fünf gebührt:

römisch eins. Hochschulen für Musik und darstellende Kunst:

                                           Mindestsatz   Höchstsatz

                                                   Schilling

1. Hauptfächer ..............................  54,76       68,60

2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

  a) wissenschaftliche Fächer ...............  51,01       56,91

  b) künstlerische Fächer ...................  35,46       43,34

  c) Solokorrepetition ......................  35,46       49,29

  d) Klavierbegleitung ......................  28,25       40,54

  e) künstlerische Hilfsdienste .............  27,75       31,10

  f) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen,

      Gymnastik, Fechten)....................  29,60       41,50

     <

II. Hochschulen für angewandte Kunst in Wien und Hochschule für

künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz:

                                           Mindestsatz   Höchstsatz

                                                   Schilling

1 Hauptfächer ...............................  44,78       54,65

2. Nebenfächer (Pflicht- und Wahlfächer)

  a) wissenschaftliche Fächer ...............  49,33       55,22

  b) künstlerische Fächer ...................  33,23       39,13

  c) Werkstättenunterricht ..................  30,11       33,50

  d) künstlerische Hilfsdienste .............  23,89       27,60

  e) andere Fächer (z. B. Fremdsprachen und

     Fertigkeiten) ..........................  29,60       41,50

  1. Absatz 3,Sind die sich nach Absatz 2, ergebenden Beträge nicht durch volle Schillingbeträge teilbar, sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.
  2. Absatz 4,Den Vertragslehrern an den Kunsthochschulen gebühren alle Teuerungszuschläge, Sonderzahlungen und sonstigen geldlichen Zuwendungen, die den entsprechenden öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Bundes gebühren, und zwar bei Vollbeschäftigung in voller Höhe, sonst entsprechend ihrem Beschäftigungsausmaß anteilsmäßig.
  3. Absatz 5,Die Entlohnung wird in gleichen Teilbeträgen als Monatsentgelt ausbezahlt.

Schlagworte

Bezug, Besoldung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096387

alte Dokumentnummer

N6197214490P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/77/P3/NOR12096387