Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
15.03.1972 bis 30.09.1988 — BGBl. Nr. 77/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 415.03.197230.09.1988 BGBl. Nr. 77/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Dienstordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

15.03.1972BGBl. Nr. 77/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Index

64/01 Hochschullehrer

Beachte

zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Ist ein Vertragslehrer nach Beginn der Verwendung durch Krankheit oder Unfall oder infolge gesundheitspolizeilicher Anordnung an der Lehrtätigkeit verhindert, ohne daß er diese Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gebührt ihm die volle Entlohnung auf die Dauer von zwei Monaten, längstens jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann einem Vertragslehrer in den Fällen des Absatz eins, die Auszahlung der vollen Entlohnung ausnahmsweise um höchstens weitere zwei Monate bewilligen, sofern die Weiterverwendung des Vertragslehrers wegen dessen besonderer Eignung im Interesse des Unterrichts unbedingt notwendig ist.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, den Fortbezug der halben Entlohnung höchstens für den gleichen Zeitraum bewilligen, für den der Vertragslehrer gemäß Absatz eins, die volle Entlohnung bezogen hat, höchstens aber bis zum Ende des Dienstverhältnisses, wenn berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind.

Schlagworte

Verhinderung, Bezug, Besoldung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096388

alte Dokumentnummer

N6197214491P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/77/P4/NOR12096388