Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Dienstordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Ist ein Vertragslehrer nach Beginn der Verwendung durch Krankheit oder Unfall oder infolge gesundheitspolizeilicher Anordnung an der Lehrtätigkeit verhindert, ohne daß er diese Verhinderung vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat, so gebührt ihm die volle Entlohnung auf die Dauer von zwei Monaten, längstens jedoch bis zum Ende des Vertragsverhältnisses.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann einem Vertragslehrer in den Fällen des Abs. 1 die Auszahlung der vollen Entlohnung ausnahmsweise um höchstens weitere zwei Monate bewilligen, sofern die Weiterverwendung des Vertragslehrers wegen dessen besonderer Eignung im Interesse des Unterrichts unbedingt notwendig ist.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann einem Vertragslehrer in den Fällen des Absatz eins, die Auszahlung der vollen Entlohnung ausnahmsweise um höchstens weitere zwei Monate bewilligen, sofern die Weiterverwendung des Vertragslehrers wegen dessen besonderer Eignung im Interesse des Unterrichts unbedingt notwendig ist.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, den Fortbezug der halben Entlohnung höchstens für den gleichen Zeitraum bewilligen, für den der Vertragslehrer gemäß Abs. 1 die volle Entlohnung bezogen hat, höchstens aber bis zum Ende des Dienstverhältnisses, wenn berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind.Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, den Fortbezug der halben Entlohnung höchstens für den gleichen Zeitraum bewilligen, für den der Vertragslehrer gemäß Absatz eins, die volle Entlohnung bezogen hat, höchstens aber bis zum Ende des Dienstverhältnisses, wenn berücksichtigungswürdige Gründe gegeben sind.
Schlagworte
Verhinderung, Bezug, Besoldung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR12096388
alte Dokumentnummer
N6197214491P