Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
15.03.1972 bis 30.09.1988 — BGBl. Nr. 77/1972 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 515.03.197230.09.1988 BGBl. Nr. 77/1972 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kunsthochschul-Dienstordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

15.03.1972BGBl. Nr. 77/1972

Außerkrafttretensdatum

30.09.1988aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988

Index

64/01 Hochschullehrer

Beachte

zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,

Text

Beurlaubung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Das zuständige Abteilungskollegium kann Vertragslehrer außerhalb der Hochschulferien in jedem Studienjahr bis zum Gesamtausmaß von einem Monat im eigenen Wirkungsbereich beurlauben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes infolge der Beurlaubung nicht zu erwarten ist.
  2. Absatz 2,Unter der in Absatz eins, genannten Voraussetzung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände Beurlaubungen erteilen, die über das in Absatz eins, festgesetzte Ausmaß hinausgehen.
  3. Absatz 3,Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge erteilt, so hat der beurlaubte Vertragslehrer die Kosten seiner Vertretung im Unterricht während dieses Zeitraumes zu tragen.
  4. Absatz 4,Unter den in den Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einem Vertragslehrer auf Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums einen Urlaub gegen Entfall der Entlohnung erteilen, sofern die Belassung im Dienstverhältnis im Interesse der Kunsthochschule gelegen ist.
  5. Absatz 5,Bei Vertragslehrern an Instituten, die nicht einer Abteilung angegliedert sind, tritt an die Stelle des Abteilungskollegiums das Gesamtkollegium.

Schlagworte

Gehalt, Entgelt, Besoldung, Entlohnung, Karenzierung

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Gesetzesnummer

10008272

Dokumentnummer

NOR12096389

alte Dokumentnummer

N6197214492P

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/77/P5/NOR12096389