Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Dienstordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Text
Beurlaubung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Das zuständige Abteilungskollegium kann Vertragslehrer außerhalb der Hochschulferien in jedem Studienjahr bis zum Gesamtausmaß von einem Monat im eigenen Wirkungsbereich beurlauben, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Unterrichtsbetriebes infolge der Beurlaubung nicht zu erwarten ist.
(2)Absatz 2,Unter der in Abs. 1 genannten Voraussetzung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände Beurlaubungen erteilen, die über das in Abs. 1 festgesetzte Ausmaß hinausgehen.Unter der in Absatz eins, genannten Voraussetzung kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung über Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums bei Vorliegen rücksichtswürdiger Umstände Beurlaubungen erteilen, die über das in Absatz eins, festgesetzte Ausmaß hinausgehen.
(3)Absatz 3,Wird der Urlaub unter Belassung der Bezüge erteilt, so hat der beurlaubte Vertragslehrer die Kosten seiner Vertretung im Unterricht während dieses Zeitraumes zu tragen.
(4)Absatz 4,Unter den in den Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einem Vertragslehrer auf Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums einen Urlaub gegen Entfall der Entlohnung erteilen, sofern die Belassung im Dienstverhältnis im Interesse der Kunsthochschule gelegen ist.Unter den in den Absatz eins und 2 genannten Voraussetzungen kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einem Vertragslehrer auf Antrag des zuständigen Abteilungskollegiums einen Urlaub gegen Entfall der Entlohnung erteilen, sofern die Belassung im Dienstverhältnis im Interesse der Kunsthochschule gelegen ist.
(5)Absatz 5,Bei Vertragslehrern an Instituten, die nicht einer Abteilung angegliedert sind, tritt an die Stelle des Abteilungskollegiums das Gesamtkollegium.
Schlagworte
Gehalt, Entgelt, Besoldung, Entlohnung, Karenzierung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR12096389
alte Dokumentnummer
N6197214492P