Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Dienstordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Text
Sonderverträge
§ 7.Paragraph 7,
Mit Vertragslehrern an den Kunsthochschulen, die besonders qualifizierten Unterricht erteilen sollen, können höhere als die im § 3 Abs. 2 normierten Bezüge, ferner besondere Urlaube und Kündigungsfristen vereinbart werden. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen. Mit Vertragslehrern an den Kunsthochschulen, die besonders qualifizierten Unterricht erteilen sollen, können höhere als die im Paragraph 3, Absatz 2, normierten Bezüge, ferner besondere Urlaube und Kündigungsfristen vereinbart werden. Solche Dienstverträge sind als Sonderverträge zu bezeichnen und bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Finanzen.
Schlagworte
Gehalt, Entgelt, Besoldung, Honorar, Mitwirkung, Einvernehmen
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR12096391
Alte Dokumentnummer
N6197214494P