Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kunsthochschul-Dienstordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 77/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 148/1988Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
64/01 Hochschullehrer
Beachte
zum Außerkrafttretensdatum vgl. Art. X, BGBl. Nr. 148/1988zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Artikel römisch zehn,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1988,
Text
ABSCHNITT IIIABSCHNITT römisch drei
Inkrafttreten und Vollziehung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die seit 1. August 1970 für die Bestellung von Vertragslehrern abgeschlossenen Dienstverträge und erteilten Lehraufträge gelten auf Grund dieses Bundesgesetzes als abgeschlossen bzw. erteilt.
(2)Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Soweit es sich um den Abschluß von Verträgen gemäß § 7 handelt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung betraut. Soweit es sich um den Abschluß von Verträgen gemäß Paragraph 7, handelt, hat der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung das Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
Schlagworte
Mitwirkung, Zustimmung
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
NOR12096393
alte Dokumentnummer
N6197214496P