Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1973Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat etwa 22 Wochen zu dauern und ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) für den gesamten Bundesbereich einzurichten; er ist mindestens einmal jährlich in dem vom Bundesministerium für Finanzen jeweils bestimmten Zeitraum abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die geplante Abhaltung eines Lehrganges ist den Bediensteten, die für eine Teilnahme in Betracht kommen, nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096441
Alte Dokumentnummer
N61973105290