Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.02.1973 bis 28.02.1986 — BGBl. Nr. 40/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.02.197328.02.1986 BGBl. Nr. 40/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.02.1973BGBl. Nr. 40/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kandidat ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrganges teilzunehmen.
  2. Absatz 2,Ist ein Kandidat aus einem Ausbildungslehrgang ausgeschieden, so kann ihm auf seinen Antrag die Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang oder zu einem Teil eines solchen gewährt werden. Auf solche Anträge ist Paragraph 3, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so hat er den Besuch des Ausbildungslehrganges abzubrechen und zu seiner Dienststelle zurückzukehren. Ein Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Lehrgang ist bevorzugt zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Hat ein Kandidat aus Gründen, die er nicht verschuldet hat, mehr als vier Wochen, jedoch nicht mehr als sieben Wochen des von ihm erstmals besuchten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist er zur Prüfung zuzulassen, wenn er einen entsprechenden Antrag stellt. Stellt er statt dessen einen Antrag auf Zulassung zu einem weiteren Ausbildungslehrgang, so ist er bei der Zulassung zu diesem bevorzugt zu berücksichtigen; dabei ist das Ausmaß des Lehrgangsbesuches festzusetzen.
  5. Absatz 5,Hat ein Kandidat nicht mehr als vier Wochen des gesamten Ausbildungslehrganges versäumt, so ist das Erfordernis des Besuches des Ausbildungslehrganges im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als erfüllt anzusehen.
  6. Absatz 6,Kandidaten, die nach Teilnahme an einem Ausbildungslehrgang die Prüfung nicht bestanden haben oder zur Prüfung nicht angetreten sind, kann die Teilnahme an den letzten beiden Kurswochen eines folgenden Ausbildungslehrganges gestattet werden; diese Teilnahme kann auf die Dauer des im ursprünglich besuchten Ausbildungslehrgang eingetretenen Versäumnisses erweitert werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008278

Dokumentnummer

NOR12096443

Alte Dokumentnummer

N61973105310

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/40/P4/NOR12096443