Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.02.1973 bis 28.02.1986 — BGBl. Nr. 40/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.02.197328.02.1986 BGBl. Nr. 40/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.02.1973BGBl. Nr. 40/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Bundeszollinspektors betraute Beamte des Bundesministeriums für Finanzen.
  2. Absatz 2,Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
  3. Absatz 3,Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und der Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Im Ausbildungslehrgang sind
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 8, angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen und technischen Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      sonstige den grenzüberschreitenden Verkehr betreffende Vorschriften vorzutragen.
  5. Absatz 5,Die Vorträge sind durch praktische Übungen und nach Möglichkeit durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.

Schlagworte

Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008278

Dokumentnummer

NOR12096444

Alte Dokumentnummer

N61973105320

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/40/P5/NOR12096444