Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.02.1973 bis 28.02.1986 — BGBl. Nr. 40/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.02.197328.02.1986 BGBl. Nr. 40/1973 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1973,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.02.1973BGBl. Nr. 40/1973

Außerkrafttretensdatum

28.02.1986

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung ist in Form von zwei Klausurarbeiten abzuhalten, die
    1. Ziffer eins
      in der Behandlung eines Zollabfertigungsfalles (Ausarbeitung einer Warenerklärung und einer Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes sowie Erstellung eines Eingangsabgabenbescheides) und
    2. Ziffer 2
      in der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und Zollverfahrens, einschließlich der Bundesabgabenordnung, zum Gegenstand hat,
    bestehen; die Höchstdauer dieser Arbeiten darf je vier Stunden nicht übersteigen.
  2. Absatz 2,Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind von jenem Vortragenden des Lehrganges zu bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen. Die allenfalls notwendige Koordination obliegt dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

Schlagworte

Prüfungsgegenstände, Gegenstände, Kommissionsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008278

Dokumentnummer

NOR12096446

Alte Dokumentnummer

N61973105340

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/40/P7/NOR12096446