Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Gehobenen Zolldienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1973Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1973,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt die im Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, des Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Gegenstände.
(2)Absatz 2,Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände:
Zollrecht und Zollverfahren (auch Bundesabgabenodnung und Abgabenexekutionsordnung) einschließlich einschlägiger zwischenstaatlicher Vereinbarungen,
Zolltarif und Warenkunde (auch Chemie), soweit diese für Zwecke der Tarifierung von Waren von Bedeutung ist,
sonstige Abgabenvorschriften, und zwar Wertzollrecht, Taragesetz, Vorschriften über andere Eingangsabgaben und im grenzüberschreitenden Verkehr erhobene Abgaben, Grundzüge des Finanzstrafrechtes; Ein-, Aus- und Durchfuhrvorschriften.
Schlagworte
Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096447
Alte Dokumentnummer
N61973105350