Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Vor der Zulassung zur Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2)Absatz 2,Ziel des Ausbildungslehrganges ist es, den Kandidaten die für die Tätigkeit im höheren schulpsychologischen Dienst zusätzlich zur hochschulmäßigen Ausbildung in Psychologie notwendige schulpädagogische und schulpraktische Ausbildung zu geben und die notwendigen Kenntnisse im Schul- und Jugendrecht zu vermitteln.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096453
Alte Dokumentnummer
N61973105420