Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1978 bis 30.06.2000 — BGBl. Nr. 161/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197830.06.2000 BGBl. Nr. 161/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 161/1973

Außerkrafttretensdatum

30.06.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat sechs Wochen zu dauern.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungslehrgang sind folgende Themen zu behandeln:
    1. Ziffer eins
      Didaktik der Grundschule im Ausmaß von 15 Stunden;
    2. Ziffer 2
      Didaktik der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen im Ausmaß von 15 Stunden;
    3. Ziffer 3
      Didaktik der Berufsschule im Ausmaß von 5 Stunden;
    4. Ziffer 4
      Didaktik der mittleren und höheren Schulen (bei den allgemeinbildenden höheren Schulen eingeschränkt auf die Oberstufe) im Ausmaß von 10 Stunden;
    5. Ziffer 5
      das geschädigte Kind in der Schule im Ausmaß von 25 Stunden;
    6. Ziffer 6
      Motivationsmöglichkeiten in schulischen Lernprozessen im Ausmaß von 8 Stunden;
    7. Ziffer 7
      die Wirkung des Lehrerverhaltens auf gruppendynamische Prozesse im Ausmaß von 7 Stunden;
    8. Ziffer 8
      Aufbau des österreichischen Schulwesens mit Darstellung der Lehrpläne und der Berechtigungen, die mit der Absolvierung der einzelnen Schularten erworben werden, im Ausmaß von 20 Stunden;
    9. Ziffer 9
      Einführung in die Planung und Durchführung von Schulversuchen einschließlich der Kontrolluntersuchung und der Verwertung der Ergebnisse im Ausmaß von 5 Stunden;
    10. Ziffer 10
      Schul- und Jugendrecht im Ausmaß von 15 Stunden.
  3. Absatz 3,Während des Ausbildungslehrganges sind wöchentlich Exkursionen in Schulen verschiedener Art durchzuführen. Hiefür ist jede Woche mindestens ein Tag frei zu halten. Durch diese Exkursionen soll den Kandidaten der Einblick in die Unterrichtspraxis in den verschiedenen Schularten ermöglicht werden.
  4. Absatz 4,Am Ende des Ausbildungslehrganges sind im erziehungswissenschaftlichen und im didaktischen Bereich jeweils etwa zweistündige Abschlußtests durchzuführen.

Schlagworte

Gegenstände, Ausbildungsgegenstände, Test

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2025

Gesetzesnummer

10008280

Dokumentnummer

NOR12096455

Alte Dokumentnummer

N61973105440

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/161/P3/NOR12096455