Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Ausbildungslehrgang hat sechs Wochen zu dauern.
(2)Absatz 2,Im Ausbildungslehrgang sind folgende Themen zu behandeln:
Didaktik der Grundschule im Ausmaß von 15 Stunden;
Didaktik der Schulen der Zehn- bis Vierzehnjährigen im Ausmaß von 15 Stunden;
Didaktik der Berufsschule im Ausmaß von 5 Stunden;
Didaktik der mittleren und höheren Schulen (bei den allgemeinbildenden höheren Schulen eingeschränkt auf die Oberstufe) im Ausmaß von 10 Stunden;
das geschädigte Kind in der Schule im Ausmaß von 25 Stunden;
Motivationsmöglichkeiten in schulischen Lernprozessen im Ausmaß von 8 Stunden;
die Wirkung des Lehrerverhaltens auf gruppendynamische Prozesse im Ausmaß von 7 Stunden;
Aufbau des österreichischen Schulwesens mit Darstellung der Lehrpläne und der Berechtigungen, die mit der Absolvierung der einzelnen Schularten erworben werden, im Ausmaß von 20 Stunden;
Einführung in die Planung und Durchführung von Schulversuchen einschließlich der Kontrolluntersuchung und der Verwertung der Ergebnisse im Ausmaß von 5 Stunden;
Schul- und Jugendrecht im Ausmaß von 15 Stunden.
(3)Absatz 3,Während des Ausbildungslehrganges sind wöchentlich Exkursionen in Schulen verschiedener Art durchzuführen. Hiefür ist jede Woche mindestens ein Tag frei zu halten. Durch diese Exkursionen soll den Kandidaten der Einblick in die Unterrichtspraxis in den verschiedenen Schularten ermöglicht werden.
(4)Absatz 4,Am Ende des Ausbildungslehrganges sind im erziehungswissenschaftlichen und im didaktischen Bereich jeweils etwa zweistündige Abschlußtests durchzuführen.
Schlagworte
Gegenstände, Ausbildungsgegenstände, Test
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096455
Alte Dokumentnummer
N61973105440