Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den höheren schulpsychologischen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 161/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 233/2000Bundesgesetzblatt Nr. 161 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,In der praktischen Prüfung hat der Kandidat verschiedene psychologische Verfahren an einem Schüler durchzuführen und ein Gutachten zu erstellen oder einen Gruppentest vorzugeben und die entsprechende Auswertung vorzunehmen.
(2)Absatz 2,Die praktische Prüfung darf nicht länger als acht Stunden dauern.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände, Test
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096461
Alte Dokumentnummer
N61973105500