Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Aufwandsentschädigung für Hochschullehrer, Vertragsassistenten, wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte sowie Beamte und Vertragsbedienstete des wissenschaftlichen Dienstes an den Hochschulen und den wissenschaftlichen Anstalten
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 267/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 604/1988Bundesgesetzblatt Nr. 267 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Pauschale wird für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich in einem monatlich gebührenden Betrag wie folgt festgesetzt:
Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 des GehaltsüberleitungsgesetzesOrdentliche Hochschulprofessoren im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
700 S
Hochschulassistenten im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein HochschulassistentHochschulassistenten im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Hochschulassistent
600 S
Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr
333 S
Halbbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr
166 S
Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr
250 S
Halbbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr
125 S
Vollbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte
167 S
Halbbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte
83 S
Beamte der Verwendungsgruppe A und Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a im wissenschaftlichen Dienst an Hochschulen oder an wissenschaftlichen Anstalten
250 S
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096484
Alte Dokumentnummer
N61973105750