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Art. 1

Fassungen
ab 10.01.1974 — BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute10.01.1974 BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

10.01.1974BGBl. Nr. 111/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 1

Ziffer eins Im Sinne dieses Übereinkommens gilt als „Diskriminierung“

  1. Litera a
    jede Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, des Glaubensbekenntnisses, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft vorgenommen wird und die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen;
  2. Litera b
    Jede andere Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung, die dazu führt, die Gleichheit der Gelegenheiten oder der Behandlung in Beschäftigung oder Beruf aufzuheben oder zu beeinträchtigen, und die von dem betreffenden Mitglied nach Anhörung der maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, und anderer geeigneter Stellen bestimmt wird.

Ziffer 2 Eine Unterscheidung, Ausschließung oder Bevorzugung hinsichtlich einer bestimmten Beschäftigung, die in den Erfordernissen dieser Beschäftigung begründet ist, gilt nicht als Diskriminierung.

Ziffer 3 Die Ausdrücke „Beschäftigung“ und „Beruf“ im Sinne dieses Übereinkommens umfassen die Zulassung zur Berufsausbildung, zur Beschäftigung und zu den einzelnen Berufen sowie die Beschäftigungsbedingungen.

Schlagworte

Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008283

Dokumentnummer

NOR12096694

Alte Dokumentnummer

N6197336943L