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Art. 3

Fassungen
ab 10.01.1974 — BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute10.01.1974 BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

10.01.1974BGBl. Nr. 111/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 3

Jedes Mitglied, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, verpflichtet sich, mit Methoden, die den innerstaatlichen Verhältnissen und Gepflogenheiten angepaßt sind,

  1. Litera a
    die Zusammenarbeit mit den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbänden und anderen geeigneten Stellen anzustreben, um die Annahme und Befolgung dieser Politik zu fördern;
  2. Litera b
    Gesetze zu erlassen und Erziehungsprogramme zu unterstützen, die geeignet erscheinen, die Annahme und Befolgung dieser Politik zu sichern;
  3. Litera c
    alle gesetzlichen Bestimmungen aufzuheben und alle Verwaltungsvorschriften oder -gepflogenheiten abzuändern, die mit dieser Politik nicht in Einklang stehen;
  4. Litera d
    diese Politik in bezug auf die Beschäftigungen zu befolgen, die der unmittelbaren Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen;
  5. Litera e
    für die Befolgung dieser Politik in bezug auf die Tätigkeit der Stellen und Einrichtungen der Berufsberatung, Berufsausbildung und Arbeitsvermittlung zu sorgen, die der Aufsicht einer staatlichen Behörde unterstehen;
  6. Litera f
    in seinen Jahresberichten über die Durchführung des Übereinkommens die gemäß dieser Politik getroffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse bekanntzugeben.

Schlagworte

Arbeitgeberverband, Verwaltungsgepflogenheit

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008283

Dokumentnummer

NOR12096696

Alte Dokumentnummer

N6197336945L