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Art. 5

Fassungen
ab 10.01.1974 — BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute10.01.1974 BGBl. Nr. 111/1973 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 111) über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 111 aus 1973,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

10.01.1974BGBl. Nr. 111/1973

Außerkrafttretensdatum

Index

69/02 Arbeitsrecht

Text

Artikel 5

Ziffer eins Die besonderen Schutz- oder Hilfsmaßnahmen, die in anderen Übereinkommen oder Empfehlungen der Internationalen Arbeitskonferenz vorgesehen werden, gelten nicht als Diskriminierung.

Ziffer 2 Jedes Mitglied kann nach Anhörung der maßgebenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände, soweit solche bestehen, erklären, daß auch andere Sondermaßnahmen nicht als Diskriminierung gelten sollen, sofern diese auf die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Personen abzielen, die aus Gründen des Geschlechts, des Alters, der Behinderung, der Familienpflichten oder der sozialen oder kulturellen Stellung anerkanntermaßen besonders schutz- oder hilfsbedürftig sind.

Schlagworte

Schutzmaßnahme, Arbeitgeberverband

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2016

Gesetzesnummer

10008283

Dokumentnummer

NOR12096698

Alte Dokumentnummer

N6197336947L