Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/1997Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 10.Paragraph 10,
Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und des im § 8 Abs. 2 Z 1 angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein. Die Prüfungssenate bestehen aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende hat zumindest einen Gegenstand selbst zu prüfen. Der Vorsitzende und die Prüfer des allgemeinen Teiles der mündlichen Prüfung und des im Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins, angeführten Gegenstandes müssen rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096518
Alte Dokumentnummer
N61973106100