Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 286/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/1997Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die
eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von wenigstens 18 Monaten, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht, und
eine Verwendung von wenigstens 18 Monaten im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Zollfachdienst”
nachweisen.
(2)Absatz 2,Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Zollfachdienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
(4)Absatz 4,Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden Angaben, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
(5)Absatz 5,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096511
Alte Dokumentnummer
N61973106030