Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
01.01.1978 bis 10.12.1997 — BGBl. Nr. 286/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.197810.12.1997 BGBl. Nr. 286/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 286/1973

Außerkrafttretensdatum

10.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind Bedienstete zuzulassen, die
    1. Ziffer eins
      eine nach Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte Verwendung von wenigstens 18 Monaten, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht, und
    2. Ziffer 2
      eine Verwendung von wenigstens 18 Monaten im Aufgabenbereich des Dienstzweiges “Zollfachdienst”
    nachweisen.
  2. Absatz 2,Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Bedienstete gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Die Zulassung zum Ausbildungslehrgang ist im Dienstwege bei der Prüfungskommission für den Zollfachdienst spätestens vier Wochen vor Beginn des Ausbildungslehrganges zu beantragen.
  4. Absatz 4,Die Dienstbehörde hat dem Antrag einen Auszug aus dem Standesausweis anzuschließen und den Antrag unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. Der Auszug hat die die Person und die dienstrechtliche Stellung des Kandidaten betreffenden Angaben, seine Ausbildung und die Art und Dauer seiner bisherigen Verwendung zu enthalten.
  5. Absatz 5,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an das Bundesministerium für Finanzen zulässig.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008285

Dokumentnummer

NOR12096511

Alte Dokumentnummer

N61973106030

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/286/P3/NOR12096511