Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1978 bis 10.12.1997 — BGBl. Nr. 286/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.197810.12.1997 BGBl. Nr. 286/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausbildung und Prüfung für den Zollfachdienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 384 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 286/1973

Außerkrafttretensdatum

10.12.1997aufgehoben durch BGBl. II Nr. 384/1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Leiter des Ausbildungslehrganges ist der mit der Funktion des Bundeszollinspektors betraute Beamte des Bundesministeriums für Finanzen.
  2. Absatz 2,Dem Leiter des Ausbildungslehrganges obliegt es, die Vortragenden zu bestellen, die Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung zu überwachen.
  3. Absatz 3,Für die Besorgung der übrigen Verwaltungs- und Kanzleigeschäfte, die mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges verbunden sind, und für die Sacherfordernisse ist bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Bundesfinanzschule) vorzusorgen.
  4. Absatz 4,Im Ausbildungslehrgang sind
    1. Ziffer eins
      die im Paragraph 8, angeführten Gegenstände einschließlich der für ihr Verständnis notwendigen wirtschaftlichen und technischen Grundlagen,
    2. Ziffer 2
      sonstige, den grenzüberschreitenden Verkehr betreffende Vorschriften
    vorzutragen.
  5. Absatz 5,Die Vorträge sind durch praktische Übungen und nach Möglichkeit durch Exkursionen zu Ämtern und Betrieben zu ergänzen.

Schlagworte

Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008285

Dokumentnummer

NOR12096513

Alte Dokumentnummer

N61973106050

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/286/P5/NOR12096513