Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Prüfung für den fachlichen Eichdienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 338/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 402/2004Bundesgesetzblatt Nr. 338 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 402/2004materiell derogiert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 402 aus 2004,
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte des Höheren Ministerialdienstes, des Höheren technischen Dienstes im Eich- und Vermessungswesen, des Rechtskundigen Verwaltungsdienstes und des Gehobenen technischen Dienstes bestellt werden.
(2)Absatz 2,Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und den im § 3 Abs. 2 Z 1 genannten Gegenstand soll rechtskundig sein.Die Prüfungssenate haben aus einem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Der Prüfungskommissär für den allgemeinen Teil der mündlichen Prüfung und den im Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, genannten Gegenstand soll rechtskundig sein.
Schlagworte
Senatsvorsitzender, Senatsmitglied
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096529
Alte Dokumentnummer
N61973106220