Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dem Beamten, der einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache angehört, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine pauschalierte Aufwandsentschädigung und für jede Stunde der Teilnahme an alpinen Rettungs- und Bergungseinsätzen eine Erschwerniszulage.
(2)Absatz 2,Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einmal als Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache, dann ist er vom Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Abs. 1 ausgeschlossen.Dem Zollwach-Bergführer, der im vorangegangenen Kalenderjahr mindestens einmal als Leiter oder Lehrer eines Ausbildungslehrganges an der Zollwach-Hochgebirgsschule eingesetzt war, gebührt für jedes Kalenderhalbjahr eine Aufwandsentschädigung in dem für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache festgesetzten Höchstausmaß. Ist der Zollwach-Bergführer zugleich auch Angehöriger einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache, dann ist er vom Anspruch auf die Aufwandsentschädigung nach Absatz eins, ausgeschlossen.
(3)Absatz 3,Dem nicht unter Abs. 1 fallenden Zollwachbeamten, der an einem alpinen Rettungs- und Bergungseinsatz teilgenommen hat, gebührt eine Erschwerniszulage gleichwie einem Angehörigen einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache.Dem nicht unter Absatz eins, fallenden Zollwachbeamten, der an einem alpinen Rettungs- und Bergungseinsatz teilgenommen hat, gebührt eine Erschwerniszulage gleichwie einem Angehörigen einer alpinen Einsatzgruppe der Zollwache.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096555
Alte Dokumentnummer
N61973136640