Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung von Nebengebühren für Angehörige alpiner Einsatzgruppen der Zollwache
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1973 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Erschwerniszulage beträgt für jede Einsatzstunde 0.2 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bruchteile einer Einsatzstunde von mehr als 20 Minuten gelten als volle Einsatzstunde. Die Erschwerniszulage beträgt für jede Einsatzstunde 0.2 vH des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung. Bruchteile einer Einsatzstunde von mehr als 20 Minuten gelten als volle Einsatzstunde.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Dokumentnummer
NOR12096557
Alte Dokumentnummer
N61973136660