Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pauschalierung der Vergütungen für zeitliche Mehrleistungen für Hochschullehrer, Vertragsassistenten sowie wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte an den Hochschulen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 268/1973 aufgehoben durch BGBl. Nr. 604/1988Bundesgesetzblatt Nr. 268 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 604 aus 1988,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich wie folgt festgelegt: Das Pauschale wird in einem Hundertsatz des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für die nachstehend genannten Gruppen jeweils einheitlich wie folgt festgelegt:
Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 3, 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes Ordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Außerordentliche Hochschulprofessoren im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und 5 des Gehaltsüberleitungsgesetzes
19.62
Hochschulassistenten im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 6 des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein HochschulassistentHochschulassistenten im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, des Gehaltsüberleitungsgesetzes und vollbeschäftigte Vertragsassistenten, sofern der Lehrkanzelinhaber bestätigt, daß der Vertragsassistent die gleiche Tätigkeit ausübt wie ein Hochschulassistent
11.92
Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten ab dem fünften für die Vorrückung in höhere Bezüge berücksichtigten Dienstjahr
6.54
Andere vollbeschäftigte Vertragsassistenten vom ersten bis zum vierten Dienstjahr
4.56
Vollbeschäftigte wissenschaftliche oder künstlerische Hilfskräfte
1.87
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Dokumentnummer
NOR12096430
Alte Dokumentnummer
N6197310022F