Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1978 bis 30.04.2007 — BGBl. Nr. 507/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.197830.04.2007 BGBl. Nr. 507/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 507/1973

Außerkrafttretensdatum

30.04.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ausbildungslehrgang

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Vor der Zulassung zur Gerichtsvollzieherfachprüfung hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
  2. Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat bei entsprechendem Bedarf die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Gerichtsvollzieherfachprüfung anzuordnen, und zwar entweder beim Oberlandesgericht oder, wenn dies zweckmäßig und kostensparend ist, beim Gerichtshof erster Instanz.
  3. Absatz 3,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat einen Richter mit der Leitung des Ausbildungslehrganges und Richter, Beamte oder Vertragsbedienstete in der erforderlichen Anzahl mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges zu betrauen.
  4. Absatz 4,Im Ausbildungslehrgang ist der Beamte theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Gerichtsvollzieherfachprüfung vorzubereiten. Der Beamte hat mindestens 15 schriftliche Arbeiten zu verfassen, die je eine Aufgabe der im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Art betreffen.
  5. Absatz 5,Der Ausbildungslehrgang soll sich über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten erstrecken, wobei die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden 240 betragen soll. Sofern der Ausbildungslehrgang in der Form von Intensivkursen bei

Internatsbetrieb oder internatsähnlichem Schulbetrieb abgehalten werden kann, soll er acht Wochen mit 200 Unterrichtsstunden insgesamt dauern.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse, Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008290

Dokumentnummer

NOR12096531

Alte Dokumentnummer

N61973106260

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/507/P1/NOR12096531