Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 507/1973 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausbildungslehrgang
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Vor der Zulassung zur Gerichtsvollzieherfachprüfung hat jeder Kandidat einen Ausbildungslehrgang zu besuchen.
(2)Absatz 2,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat bei entsprechendem Bedarf die Abhaltung eines Ausbildungslehrganges zur Vorbereitung auf die Gerichtsvollzieherfachprüfung anzuordnen, und zwar entweder beim Oberlandesgericht oder, wenn dies zweckmäßig und kostensparend ist, beim Gerichtshof erster Instanz.
(3)Absatz 3,Der Präsident des Oberlandesgerichtes hat einen Richter mit der Leitung des Ausbildungslehrganges und Richter, Beamte oder Vertragsbedienstete in der erforderlichen Anzahl mit der Durchführung des Ausbildungslehrganges zu betrauen.
(4)Absatz 4,Im Ausbildungslehrgang ist der Beamte theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Gerichtsvollzieherfachprüfung vorzubereiten. Der Beamte hat mindestens 15 schriftliche Arbeiten zu verfassen, die je eine Aufgabe der im § 5 Abs. 2 angeführten Art betreffen.Im Ausbildungslehrgang ist der Beamte theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Gerichtsvollzieherfachprüfung vorzubereiten. Der Beamte hat mindestens 15 schriftliche Arbeiten zu verfassen, die je eine Aufgabe der im Paragraph 5, Absatz 2, angeführten Art betreffen.
(5)Absatz 5,Der Ausbildungslehrgang soll sich über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten erstrecken, wobei die Gesamtzahl der Unterrichtsstunden 240 betragen soll. Sofern der Ausbildungslehrgang in der Form von Intensivkursen bei
Internatsbetrieb oder internatsähnlichem Schulbetrieb abgehalten werden kann, soll er acht Wochen mit 200 Unterrichtsstunden insgesamt dauern.
Schlagworte
Zulassungserfordernisse, Lehrgangsleiter, Ausbildungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2025
Dokumentnummer
NOR12096531
Alte Dokumentnummer
N61973106260