Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1978 bis 30.04.2007 — BGBl. Nr. 507/1973 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.197830.04.2007 BGBl. Nr. 507/1973 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Regelung der Ausbildung für die Gerichtsvollzieherfachprüfung und die Gerichtsvollzieherfachprüfung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 507 aus 1973, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 94 aus 2007,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1978BGBl. Nr. 507/1973

Außerkrafttretensdatum

30.04.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 94/2007

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Zulassung zum Ausbildungslehrgang

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Zum Ausbildungslehrgang sind auf ihren Antrag Beamte zuzulassen, die die Gerichtsvollzieherprüfung erfolgreich abgelegt haben und seit mindestens drei Jahren im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden.
  2. Absatz 2,Über die Zulassung zum Ausbildungslehrgang hat der Präsident des Oberlandesgerichtes, in dessen Sprengel der Beamte verwendet wird, nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und der Aufnahmefähigkeit des Ausbildungslehrganges zu entscheiden. Gegen diese Entscheidung ist die Berufung an den Bundesminister für Justiz zulässig.
  3. Absatz 3,Haben sich für einen Ausbildungslehrgang so viele Beamte gemeldet, daß aus organisatorischen Gründen nicht alle berücksichtigt werden können, so sind diejenigen, die deshalb nicht zugelassen werden können, in der Folge vorzugsweise zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zulassungserfordernisse

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025

Gesetzesnummer

10008290

Dokumentnummer

NOR12096532

Alte Dokumentnummer

N61973106270

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1973/507/P2/NOR12096532